Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.