Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrbefähigung

. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls

1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,

2. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,

3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und

4. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.

(3) Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.