Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Militär-Radarleitpersonal

Radarleittauglichkeit

. (1) Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.

(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.

(3) Abweichend vom Intervall nach ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.