Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Militär-Flugleitungspersonal

Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal

. (1) Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

1. der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),

2. die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,

3. der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen

a) Militär-Fluginformationsdienst und

b) Militär-Flugverkehrskontrolldienst,

sowie

4. das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.

(2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.