Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal

Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal

. (1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.

(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.

(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist über die Bordtauglichkeit anzuwenden.