8. Abschnitt
Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal
Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
. (1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
