Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen

. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.

(2) Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.