Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer

. (1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

1. die Freifallbefähigung,

2. die Lehrbefähigung,

3. die Tandemmeisterbefähigung und

4. die Tandemlehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.