Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommissionelle (mündliche) Dienstprüfungen

. (1) Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.

(2) Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).