Kommissionelle (mündliche) Dienstprüfungen
. (1) Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.
(2) Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).
