Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs. 3 TKG 2003.