Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.