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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 417/2001

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 wird verordnet:

. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses () erbringen:

1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994),

2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),

3. Leistungen als Stiftungsvorstand (),

4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,

5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,

6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,

7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach führt,

8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß oder unterliegen.

9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd begründen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann bei Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. Die Mitteilung gemäß hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.

. (1) Die Mitteilung gemäß hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 345/2004. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.

(2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

(3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen ().

. Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.

. (1) Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 333/2025

Fassungen ab: 31.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 333/2025 [CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640]

BGBl. II Nr. 333/2025

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 215/2023

Fassungen ab: 06.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 215/2023

BGBl. II Nr. 215/2023

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 51/2006

Fassungen ab: 09.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 51/2006

BGBl. II Nr. 51/2006

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 417/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

BGBl. II Nr. 417/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.