Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 4 entsprechen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.