Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.