Entziehung von Bergwerksberechtigungen
. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (, , ) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der sowie die und 57 gelten sinngemäß.
