Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (, , ) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der sowie die und 57 gelten sinngemäß.