. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach bei der Behörde ansuchen. Der gilt sinngemäß.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach bei der Behörde ansuchen. Der gilt sinngemäß.