VII. Abschnitt
Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Abschnitt
Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.