Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Die und 179 gelten sinngemäß.