Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.