VIII. Hauptstück
Bergbau und Grundeigentum
I. Abschnitt
Grundüberlassung
. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
