Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.