Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.