Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen

. Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:

1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage () bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß . Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die , 121a und 121d Anwendung.

2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im , 2 und 11 und in den nach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPC-Anlage.

3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.