. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die , 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
