Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V.

Mittlere Lehranstalten.

§ 24. (1) In Kärnten ist für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache zu errichten, die nach dem Lehrplan des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach dem des Gymnasiums zu führen ist.

(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich aufbauend erfolgen.