Gemeinsame Bestimmung
. Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeinsame Bestimmung
. Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.