Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.