Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergenüsse

. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.