. (1) Die Meldungen gemäß sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2) Die Meldungen nach und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß sind elektronisch zu übermitteln.
