Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Meldungen gemäß sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.

(2) Die Meldungen nach und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.

(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß sind elektronisch zu übermitteln.