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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 486/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet:

. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.

(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,

8. Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,

9. Sozialversicherungsnummer,

10. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

11. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

12. Erstisolat (Ja/Nein),

13. wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und

14. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10. Erstisolat (Ja/Nein), und

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10. Erstisolat (Ja/Nein), und

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)

10. Erstisolat (Ja/Nein),

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

. (1) Die Meldungen gemäß sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.

(2) Die Meldungen nach und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.

(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß sind elektronisch zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 486/2012 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 486/2012

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