Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)

10. Erstisolat (Ja/Nein),

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.