Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kosten der Abfrageberechtigung

. (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.