Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß ), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß übertragen wurde,
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
