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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 308/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:

. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.

(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

- Rechnungsdatum,

- Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),

- Name und Anschrift des Käufers,

- Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,

- Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

- Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),

- Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,

- Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge),

- Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge).

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

. Die Meldung ist

1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,

2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,

abzugeben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

. Die Meldung gemäß ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 308/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

BGBl. II Nr. 308/2003

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