Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand

. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß , Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß , BGBl. I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt.