Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Gesetzliche Maße
. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Gesetzliche Maße
. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.