Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
1. Verträge für die im Rahmen des angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
3. mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
