Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt F

Verfahren, Gebühren und Kosten

. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.