. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.
