Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht
. (1) Die KommAustria hat über die Anwendung der , 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.
(2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.
