Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind
Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach .
