Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsbeschränkungen

(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson

a) verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder in Lebensgemeinschaft lebt,

b) in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht oder

c) in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

darf mit dieser an derselben Landesmusikschule bzw. am Landeskonservatorium nicht im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden.

(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.