15. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
Diskriminierungsverbot
Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach ,
b) eines Pflegekarenzurlaubes nach ,
c) einer Pflegefreistellung nach ,
d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach ,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) einer Familienhospizfreistellung nach ,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach oder
i) einer Pflegeteilzeit nach
nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
