Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

15. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Diskriminierungsverbot

Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach ,

b) eines Pflegekarenzurlaubes nach ,

c) einer Pflegefreistellung nach ,

d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach ,

e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

f) einer Familienhospizfreistellung nach ,

g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

h) einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach oder

i) einer Pflegeteilzeit nach

nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.