Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfertigung

Soweit in den und 125 nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch der Lehrperson auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a) der Beitragsleistung im Sinn des sind das Monatsentgelt und die Sonderzahlung zugrunde zu legen,

b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom durch den Dienstgeber unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung,

c) für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Lehrperson oder die ehemalige Lehrperson, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den , 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d) die , , , , und , und gelten nicht.