Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.