Übergangsbestimmungen
. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
