Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften ( und 3)

a) Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner jeweils geltenden Fassung,

b) die nach Artikel VIII des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, überlassenen Benützungsentgelte.

(2) Die Gesellschaften ( und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.