Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zum Handel bestimmten Schlachttiere, die bereits vor dem Markttage im Stadtgebiet einlangen, sind in den hiefür bestimmten Schlachtviehstallungen einzustellen und werden dort hinsichtlich des Gesundheitszustandes von den städtischen Tierärzten überwacht.