Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken auf dem Marktplatz ist nur den hiezu berechtigten Personen gestattet.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken auf dem Marktplatz ist nur den hiezu berechtigten Personen gestattet.