Für die Fütterung, Tränkung und Wartung der auf den Viehmarkt aufgetriebenen Tiere hat der Eigentümer rechtzeitig Sorge zu tragen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die Fütterung, Tränkung und Wartung der auf den Viehmarkt aufgetriebenen Tiere hat der Eigentümer rechtzeitig Sorge zu tragen.