Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

. Der verantwortliche Markscheider/die verantwortliche Markscheiderin (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern.