Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grubengebäude geringer Ausdehnung

. Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1 000 m ist, dürfen die in den bis 28 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt .